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News

  • Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit

    Gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hat die arbeitgeberseitige Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Gesamtverbandes der Personaldienstleiter e.V. einen neuen Tarifabschluss erreicht. Die Tarifentgelte aller Entgeltgruppen steigen demzufolge zum 01.10.2024 (+3,7 %) und zum 01.03.2025 (+3,8) in zwei Schritten. Die Erhöhung der jeweiligen Entgeltgruppen sieht in Zahlen – nach eigenen Berechnungen vorbehaltlich der offiziellen Tarifentgelttabellen – wie folgt aus: ab 01.10.2024 ab 01.03.2025 EG 1    14,00 Euro EG 1    14,53 Euro EG 2a   14,31 Euro EG 2a   14,85 Euro EG 2b  14,67 Euro EG 2b  15,23 Euro EG 3    15,62 Euro EG 3    16,21 Euro EG 4    16,51 Euro EG 4    17,14 Euro EG 5    18,51 Euro EG 5    19,21 Euro EG 6    20,55 Euro EG 6    21,33 Euro EG 7    23,91 Euro EG 7    24,82 Euro EG 8    25,60 Euro EG 8    26,57 Euro EG 9    26,85 Euro EG 9    27,87 Euro Die Laufzeit des neuen Entgelttarifvertrages (BAP und iGZ) beträgt 18 Monate. Er kann erstmals zum 30.09.2025 gekündigt werden. ≡ Link auf GVP Pressemitteilung ≡ Link auf DGB Pressemitteilung

  • Neue Mindestlöhne im 
Dachdeckerhandwerk

    Die Zwölfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (12. DachdArbbV) wurde am 26.02.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Der Mindestlohn beträgt für ungelernte Kräfte 13,90 € und erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 14,35 €. Für gelernte Kräfte beträgt der Mindestlohn 15,60 € und erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 16,00 €. Neben dem Verbot der Überlassung von „Arbeitern“ gem. § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind bei Tätigkeiten im Kontext des Dachdeckerhandwerks die umfassenden Regelungen zum Urlaub bzgl. seiner Dauer und des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz 
(AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert. ≡ Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“ ≡ Link auf 12. DachdArbbV  

  • Mindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche ab 1. Februar 2024

    Die Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) wurde im Bundegesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2026.Die Mindestlöhne sind weiterhin in drei Kategorien aufgeteilt: Pflegehilfskräfte  01.02.2024       [unverändert] 14,15 €  01.05.2024  15,50 €  01.07.2025  16,10 € Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit  01.02.2024       [unverändert] 15,25 €  01.05.2024  16,50 €  01.07.2025  17,35 € Pflegefachkräfte  01.02.2024       [unverändert] 18,25 €  01.05.2024  19,50 €  01.07.2025  20,50 € Der Mehrurlaub bei einer 5-Tagewoche beträgt weiterhin 9 Tage und gilt auch für die gesetzlichen Bestimmungen.Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert. ≡ Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“ ≡ Link auf Sechste Verordnung für die Pflegebranche

  • Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 30. Juni 2023 „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“

    Am 22. Januar 2024 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 1. Halbjahr 2023. Zum 30. Juni 2023 wurden bundesweit 802.529 Personen als sogenannte Leiharbeitnehmer beschäftigt. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahresmonat Juni 2022 mit seinerzeit 834.876 Leiharbeitnehmern eine Reduzierung. Der Anteil der Zeitarbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung (39,18 Millionen) betrug 2,0 Prozent. 449.541 Beschäftigte wurden als Helfer, 270.329 als Fachkräfte, 42.337 als Spezialisten sowie 40.110 als Experten in den Kundenbetrieben eingesetzt. Insgesamt hatten 361.967 Leiharbeitnehmer die ausländische Staatsbürgerschaft. Minijobber und sind in der Zeitarbeit regelmäßig vergleichsweise wenig verbreitet. Die Anzahl der Leiharbeitnehmer, die ausschließlich geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig im Sinne des Sozialversicherungsrechts beschäftigt sind, lässt sich aus der aktuellen Statistik jedoch nicht gesichert entnehmen. Insgesamt waren 78,8 Prozent der Leiharbeitnehmer (632.449) in sogenannten Verleihbetrieben mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Die absolute Zahl dieser Verleihbetriebe mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung beträgt bundesweit 10.835. Das ist ein marginaler Rückgang von – 0,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Weitere interessante Kennzahlen erhalten unsere Beratungsvertrags-Kunden zeitnah in einem ausführlichen Rundschreiben.

  • Personaldienstleister erzielt Etappensieg vor dem BAG

    Der zugrundeliegende Sachverhalt in Kürze zusammengefasst:Der Zeitarbeitnehmer war vom 16. März 2021 bis zum 31. Mai 2022 als Helfer bei einem in Niedersachsen ansässigen Personaldienstleister beschäftigt. Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen setzte seinen externen Mitarbeiter seit dem 21. April 2022 nicht mehr ein. Dieser legte am 2. Mai 2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes aufgrund eines Atemweginfekts für den Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2022 vor. Der Personaldienstleister kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Mai 2022, dem Kläger am nächsten Tag zugegangen, ordentlich zum 31. Mai 2022. In zwei Folgebescheinigungen vom 6. und 20. Mai 2022 wurde der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 20. Mai bzw. 31. Mai 2022 festgestellt. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Krankschreibungen fand das LAG Niedersachsen nicht verdächtig und gab dem Zeitarbeitnehmer recht. Doch vor dem 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging der Kläger mit seiner Forderung nach Entgeltfortzahlung allerdings weitgehend leer aus. Denn nach dem ersten Attest, das eine Woche lang galt und von den obersten Arbeitsrichtern auch anerkannt wurde, hatte er noch zwei weitere vorgelegt. Diese erstreckten sich auf die restlichen drei Wochen des Monats Mai. Direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Auslaufen der zweiten AU-Folgebescheinigung trat er bei seinem neuen Arbeitgeber die Arbeit an. Das war dem BAG suspekt.Die erste Krankmeldung ließ der 5. Senat durchgehen: Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung habe es nicht gegeben. Denn das Kündigungsschreiben sei dem Zeitarbeitnehmer erst am Folgetag zugegangen. Offenbar hatte er von der beabsichtigten Kündigung zuvor nichts erfahren. Anderes gilt nach Einschätzung des BAG hinsichtlich der zwei Folgebescheinigungen. Das LAG hätte berücksichtigen müssen, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten „passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit“ und der Kündigungsfrist ein zeitlicher Zusammenhang bestand – und dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Daher treffe ihn für diesen Zeitraum die „volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit“, wenn er hierfür die Entgeltfortzahlung bekommen wolle (§ 3 Abs. 1 EFZG). Das müssen die Richter des LAG Niedersachsen in Hannover nunmehr klären.  ≡ Link auf Pressemitteilung des BAG