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- BAG veröffentlicht Entscheidungsgründe zum Equal-Pay Urteil vom 31. Mai 2023
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31. Mai 2023 in Erfurt höchstrichterlich entschieden, dass der Gesamtschutz für Zeitarbeitskräfte in Deutschland gewährleistet ist. Diese Entscheidung, die bislang nur als Pressemitteilung vorlag, hat viel Aufmerksamkeit erfahren. ≡ Link auf TOP-INFO vom 31.05.2023 – Zeitarbeitstarifverträge sind wirksam! Nun liegen die Entscheidungsgründe des 5. Senats vor. Der amtliche Leitsatz lautet: Das vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene Tarifwerk zur Leiharbeit, das vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF) „nach unten“ abweicht, genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG. ≡ Link auf BAG-Urteil Wir werden unsere Beratungsvertragskunden in den kommenden Tagen über die relevanten Aspekte in der Urteilsbegründung informieren.
- Verhandlungsergebnisse zu den TV BZ HK und TB sowie TV IAP TB mit IG Metall
Wie die Verbände BAP und iGZ berichten, konnte die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) mit der Gewerkschaft IG Metall am 22.08.2023 weitere Verhandlungsergebnisse erzielen. Es betrifft die zwei Branchenzuschlagstarifverträge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) sowie in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK). Zudem wurde ein zum TV BZ TB ergänzender „Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie“ (TV IAP TB) für die Branche der Textil- und Bekleidungsindustrie abgeschlossen. Beide Seiten haben eine Erklärungsfrist bis zum 18.09.2023 vereinbart. Schweigen gilt als Zustimmung. Sollte eine Zustimmung erfolgen, ergeben sich folgende Änderungen: Die erste Zuschlagsstufe des TV BZ HK und TV BZ TB mit der IG Metall gilt ab 1. Oktober 2023 bereits ab Einsatzbeginn und nicht erst nach 6 Wochen. Dies gilt sowohl für Zeitarbeitnehmer, die ab dem 01.10.2023 in einem Kundenbetrieb im Geltungsbereich des TV BZ TB oder TV BZ HK eingesetzt werden als auch für solche, deren Einsatz bereits vor dem 01.10.2023 begann und deren Überlassung am 01.10.2023 noch keine sechs vollendeten Wochen gedauert hat; auch diese Mitarbeiter haben ab dem 01.10.2023 Anspruch auf Zahlung der ersten Zuschlagsstufe. Die sog. „Deckelungsregelung“, geregelt in § 2 Abs. 5 TV BZ TB und TV BZ HK, bleibt – wie auch im TV BZ ME – unverändert. Zusätzlich gibt es eine Einigung über eine Inflationsausgleichsprämie für die Textil- und Bekleidungsindustrie. Verteilt auf die Monate Januar bis November 2024 erhalten die Beschäftigten in der Zeitarbeit, die in einem branchenzuschlagspflichtigen Betrieb im Kontext TV TB mit IG Metall eingesetzt werden, bis zu 1.150 € Inflationsausgleich. Zunächst werden 150 Euro im Januar gezahlt und für die verbleibenden 10 Monate jeweils 100 Euro. Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine anteilige Auszahlung. Erforderlich ist eine mindestens 5-monatige Betriebszugehörigkeit beim Personaldienstleister. Der Anspruch auf Inflationsausgleich entsteht erst ab einem Monat Einsatz. Es erfolgt eine Deckelung auf den tatsächlich gezahlten Inflationsausgleich im Kundenbetrieb im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024. Voraussetzung hierfür ist, dass das Zeitarbeitsunternehmen dem oder der Beschäftigten einen Nachweis über die entsprechende Regelung oder einen Nachweis über eine Nichtzahlung der Inflationsausgleichsprämie erbringt. Bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämien sind anrechenbar. Da für Stammbeschäftigte in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie noch keine tariflich geregelte Inflationsausgleichsprämie existiert, wurde für Arbeitnehmerüberlassungen in dieser Branche zunächst auch kein TV IAP vereinbart. Ein entsprechender TV IAP soll zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, sobald für Stammbeschäftigte in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie eine tarifliche geregelte Inflationsausgleichsprämie existiert. Für die Beratungsvertragskunden haben wir die kompletten Tarifentgelttabellen mit den Branchenzuschlägen aktualisiert. ≡ Link auf Tariftabellen Nach Ablauf der Erklärungsfrist am 18.09.2023 werden die finalen Tarifvertragstexte seitens der Verbände veröffentlicht.
- Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 31. Dezember 2022 „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“
Am 20. Juli 2023 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 2. Halbjahr 2022. Im Jahresdurchschnitt 2022 gab es bundesweit ca. 830.000 als sogenannte Leiharbeitnehmer beschäftigten Personen. Das sind gerundet 14.000 bzw. 2 Prozent mehr als im Jahresdurchschnitt 2021. Der Anteil der Zeitarbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung (38,8 Millionen) stagnierte im Jahresdurchschnitt mit 2,1 Prozent auf dem Niveau der beiden Vorjahre. 42.000 Leiharbeitnehmer wurden mit Pflegeberufen beschäftigt. Ca. 43 Prozent der Leiharbeitnehmer hatten eine ausländische Staatsangehörigkeit. Dieser Anteil ist in den letzten Jahren gestiegen und mehr als dreimal so hoch wie bei den Beschäftigten insgesamt (14 Prozent). Im Jahresdurchschnitt 2022 waren 5.000 Ukrainer als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Insgesamt waren knapp 660.000 Leiharbeitnehmer in so genannten Verleihbetrieben mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. In den Mischbetrieben, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt in einer anderen Branche liegt, waren ca. 180.000 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Weitere interessante Kennzahlen erhalten unsere Beratungsvertrags-Kunden zeitnah in einem ausführlichen Rundschreiben.
- Verhandlungsergebnis zu den TV BZ mit IGBCE und Inflationsausgleichsprämie
Wie die Verbände BAP und iGZ berichten, haben die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) und die Gewerkschaft IGBCE ein Verhandlungsergebnis erzielt, welches nahezu identisch ist mit dem Verhandlungsergebnis zwischen VGZ und IG Metall zu TV BZ ME. ≡ Link auf TOP-INFO vom 16.06.2023 ≡ Link auf Pressemitteilung der iGZ vom 05.07.2023 Beide Seiten haben eine Erklärungsfrist bis zum 06.07.2023 vereinbart. Schweigen gilt als Zustimmung. Sollte eine Zustimmung erfolgen, ergeben sich folgende Änderungen bei den TV BZ Chemie, Kautschuk, Kunststoff, PE und KS: Die erste Stufe sämtlicher TV BZ mit der IGBCE gilt ab September 2023 bereits ab Einsatzbeginn und nicht erst nach 6 Wochen. Zusätzlich gibt es eine Einigung über eine Inflationsausgleichsprämie. Verteilt auf die Monate Januar bis November 2024 erhalten die Beschäftigten in der Zeitarbeit, die in einem branchenzuschlagspflichtigen Betrieb im Kontext TV BZ mit IGBCE eingesetzt werden, bis zu 2.300 € Inflationsausgleich. Zunächst werden 300 Euro im Januar gezahlt und für die verbleibenden 10 Monate jeweils 200 Euro. Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine anteilige Auszahlung. Erforderlich ist eine mindestens 5-monatige Betriebszugehörigkeit beim Personaldienstleister. Der Anspruch auf Inflationsausgleich entsteht erst ab einem Monat Einsatz. Es erfolgt eine Deckelung auf den tatsächlich gezahlten Inflationsausgleich im Kundenbetrieb im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024. Bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämien sind anrechenbar.
- Der Weg ist frei für den Gesamtverband der Personaldienstleister – GVP
Am heutigen Mittwoch haben der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) auf ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen mit überwältigender Mehrheit die Neugründung eines Gesamtverbandes für die Personaldienstleistungsbranche beschlossen und zwar als Arbeitgeber- und als Wirtschaftsverband. Anschließend muss die Neugründung noch vertraglich fixiert werden und die Eintragung in das Vereinsregister erfolgen. Wir gratulieren zu dem klaren Mitgliedervotum und wünschen dem zukünftigen GVP viel Erfolg!